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Neues Insolvenzrecht als Chance

Schuldenfrei in nur 3 Jahren

++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Privatinsolvenz auf maximal 3 Jahre

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.

Das neue Insolvenzrecht tritt in Kraft – und sein verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren bietet Schuldnern besondere Chancen. Schuldenfrei in nur noch drei Jahren? Auch alle, die eine Insolvenz vermeiden möchten, können von der neuen Gesetzeslage profitieren – schuldenfrei in drei Jahren.

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Insolvenz vermeiden? Schuldenfrei in 3 Jahren

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens heißt, dass sich die Laufzeit des Privatinsolvenzverfahrens oder Regelinsolvenzverfahrens für alle auf drei Jahre verkürzt. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Eine Rückzahlung von 35 % wir vor der Gesetzesänderung  ist nicht mehr notwendig, um die Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen. Für  Privatinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren, die vor dem 01. Oktober 2020 beantragt wurden, gibt es zwar auch die Möglichkeit das Insolvenzverfahren auf drei Jahre zu verkürzen. Die Bedingung: Es gelingt Ihnen, Ihre Gläubiger in diesem Zeitraum mit mindestens 35 % Ihrer Verbindlichkeiten zu befriedigen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Nur sehr wenige Schuldner konnten diesen hohen Rückzahlungsbeitrag innerhalt von drei Jahren aufbringen.

Doch Sie können auch einen anderen Weg gehen: Im Rahmen außergerichtlicher Insolvenzvermeidung kommt ebenfalls eine Verkürzung auf 3 Jahre in Betracht. Dazu ist es entscheidend, dass Sie Ihren Gläubigern das richtige Angebot unterbreiten, das diese dauerhaft zufrieden stellt – schuldenfrei in 3 Jahren.

Das klingt ein wenig kompliziert? Erfahren und seriös, führt Rechtsanwalt Thomas Scuric als spezialisierter Anwalt für Insolvenzrecht individuelle Schuldnerberatung durch. Denn Änderungen, wie sie das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre vorsieht, sind bereits ab sofort – auch bei Vergleichsverhandlungen um eine Insolvenzverfahren zu vermeiden – zu berücksichtigen. Genau das möchten wir für Sie tun – und Sie so dabei unterstützen, schneller – und somit schuldenfrei in drei Jahren zu sein.

Direkt in die Insolvenz? Was sich jetzt ändert

Schuldenbereinigungsverfahren und die Möglichkeit des Gerichts, die Gläubigerzustimmung zu ersetzen, bleiben erhalten. Ebenso ist weiterhin ein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich: Obwohl zuvor angedacht, wird es keine Aussichtslosigkeitsbescheinigung geben.

Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Für Altverfahren gilt: Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit   vom 1. April 2014  und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.

Wichtig: Für Mittel, die über Ihr abgetretenes Einkommen hinausgehen, müssen Sie einen Herkunftsnachweis erbringen. Erwerbsobliegenheit (einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen) besteht ab 1. Juli 2014 bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 295 Abs. 1 InsO). Wer wegen Steuervergehen rechtskräftig verurteilt wurde oder Unterhaltspflichten verletzt hat, dessen diesbezügliche Forderungen sind nach § 302 Nr.1 InsO  von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Zudem erscheinen Versagung und Widerruf einer Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis.

Schuldenfrei in drei Jahren – Insolvenz oder Vergleich?

Immer sollten Sie eine gewisse Bearbeitungszeit bis zum Einreichen des Insolvenzantrages einkalkulieren. Unsicher, ob Sie jetzt die Insolvenz wählen oder sich für einen Vergleich entscheiden sollen, um schuldenfrei in 3 Jahren zu werden? Die neue Gesetzesänderung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre bietet für alle Schuldner Vorteile – auch für diejenigen die ein Insolvenzverfahren vermeiden wollen- da die außergerichtlichen Schuldenbereinigungspläne, in denen den Gläubigern eine Gesamtrate für alle Gläubiger angeboten wird, auch nur noch eine Laufzeit von drei Jahren haben.

Schuldenfrei in 36 Monaten durch individuellen Vergleich? Fragen zum neuen Insolvenzrecht? Nehmen Sie einfach Kontakt auf. Ihre Schuldnerberatung informiert Sie gern – vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.

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