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Privatinsolvenz: Verhaltensregeln

Mit der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht ist der finale Schritt zur Einleitung der Privatinsolvenz getan. In der Regel wird etwa 6 Wochen später durch den Eröffnungsbeschluss das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.

Verhalten während des Privatinsolvenzverfahrens

Sobald das Privatinsolvenzverfahren eröffnet ist, sind Sie fortan vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger geschützt (§§ 88, 89 InsO) und sind ihnen gegenüber zu nichts mehr verpflichtet. Auch dem Gerichtsvollzieher ist es von diesem Zeitpunkt an nicht mehr erlaubt, gegen Sie vorzugehen. Von jetzt an ist der Insolvenzverwalter Herr des Verfahrens. Bitte beachten Sie: er ist nicht Ihr Rechtsbeistand.
<h3class=“h5 padding-top-20″>Rechte und Pflichten während des Insolvenzverfahrens

Während des Insolvenzverfahrens stehen Sie nicht unter der Vormundschaft des Insolvenzverwalters. Mit Ihrem nicht pfändbaren Teil Ihres Einkommens können tun und lassen, was Sie wollen. Wenn Sie ein Rechtsgeschäft tätigen, umziehen, den Job wechseln oder verreisen wollen, müssen Sie das nicht mit dem Insolvenzverwalter absprechen.

Es ist allerdings ratsam, wichtige Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse, bevor Sie diese vornehmen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO), dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. Das sollten Sie in jedem Fall auch schriftlich machen.

Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens

Trotz aller, weitreichender Entscheidungsfreiheit, die Sie während des Privatinsolvenzverfahrens genießen, müssen Sie gem. § 295 InsO 5 Pflichten, den sogenannten Obliegenheiten, nachkommen. Dazu gehören

1. die Erwerbsobliegenheit

Dem Wortlaut des Gesetzes nach sind Sie verpflichtet, immerzu nach einer besseren Erwerbstätigkeit Ausschau zu halten und dem Treuhänder Auskünfte über Ihre Bemühungen zu erteilen. In der Praxis wird diese Pflicht in den meisten Fällen weniger streng gehandhabt. Von ALG II-Beziehern wird der Insolvenzverwalter in aller Regel keine Nachweise über Bewerbungen etc. verlangen. Eine Ausbildung oder ein Studium müssen Sie nicht aufgeben.

2. die Abgabe der Hälfte einer Erbschaft während der Privatinsolvenz

Wenn Sie während des Insolvenzverfahrens erben, müssen Sie die Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter herausgeben. Sie können selbstverständlich das Erbe auch ausschlagen. Dann geht Ihr Erbteil an die übrigen Erben, die Ihnen nach dem Privatinsolvenzverfahren möglicherweise etwas von dem ausgeschlagenen Erbe abgeben. Das Ausschlagen des Erbes muss schriftlich und binnen 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

3. die Anzeige eines Wohnsitzwechsels

Wenn sich ein Wohnsitzwechsel unmittelbar anbahnt, müssen sie dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter dies sofort anzeigen.

4. die Anzeige eines Arbeitswechsels

Was für den Wohnsitzwechsel gilt, gilt in gleichem Maße auch für den Arbeitswechsel.

5. das Verbot direkter Zahlungen an Ihre Gläubiger.

Jeder Vermögenszuwachs ist dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Erfüllen Sie diese Obliegenheit nicht, ist im schlimmsten Fall die Konsequenz, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird.

Das Privatinsolvenzverfahren wird mit der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode abgeschlossen.

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