Kostenlose Erstberatung anfordern!
Unverbindlich und ohne Wartezeit.

Regelinsolvenz Beratung
(Unternehmensinsolvenz)

Die Regelinsolvenz ist für Sie als Unternehmer, als Einzelunternehmer oder Freiberufler eine Chance der Entschuldung. Hier haben wir einige Punkte aufgelistet die vor dem Insolvenzantrag beachtet werden sollten.

++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Regelinsolvenz auf maximal 3 Jahre

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.

Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Für Altverfahren gilt:

Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit   vom 1. Juli 2014  und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.

Kostenloser Erstberatungstermin
Kostenloser Erstberatungstermin

Jetzt einen kostenlosen Erstberatungstermin
mit Thomas Scuric vereinbaren!

0234 9136810
(Mo. – Fr. von 9-13 Uhr u. 14-18 Uhr)

Folgende Dinge sollten vor dem Insolvenzantrag beachtet werden:

Ausschließlich Geschäftsführer einer GmbH gelten als eine juristische Person und müssen daher sofort einen Insolvenzantrag stellen. Einzelunternehmer oder Freiberufler sind hingegen von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen. Für diesen Personenkreis ist die Einstellung und Abmeldung des Geschäftsbetriebs ausreichend. Der Insolvenzantrag wird erst später gestellt.
Diese Vorgehensweise bietet Vorteile. Bei nicht abgeschlossener Gründung eines gleichartigen Gewerbebetriebs durch eine andere Person oder Limited mit Ihnen als Geschäftsführer, ist die bloße Abmeldung des Geschäfts vorteilhaft. Es wird später ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt.

Überschneidungen von Vermögen und Schulden sollten möglichst vermieden werden. Eine Bank, bei der Sie beispielsweise sowohl ein Konto mit Guthaben also auch ein Konto mit roten Zahlen führen, wird beide Konten kündigen und die Beträge miteinander verrechnen. Die Folge ist, dass Sie Sie keine Möglichkeit mehr haben um an Ihr Geld zu kommen. Um dies zu vermeiden, müssen Sie unbedingt ein Konto bei einer fremden Bank eröffnen und das vorhandene Geld dorthin transferieren.

Ihnen stehen folgende zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um im Insolvenzverfahren selbständig zu bleiben:

Erstens, Sie durchlaufen bei laufendem Geschäftsbetrieb die Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter darf hierbei nach seinem Ermessen ihre gesamten Betriebseinnahmen einziehen und Ihnen somit die Lebensgrundlage entziehen. Einnahmen die durch selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet werden, fallen im Gegensatz zu Arbeitslöhnen nicht unter den Pfändungsschutz. Er ist außerdem dazu ermächtigt, Ihren Geschäftsbetrieb abzumelden und Ihre gesamte Betriebsausstattung zu veräußern. Die Kontrolle über Ihre Tätigkeit kann soweit kontrolliert werden, dass Sie nahezu jeder eigenen Entscheidung beraubt sind.

Zweitens, Sie gründen eine Auffanggesellschaft, in der Sie angestellter Geschäftsführer sind. Danach wird der Geschäftsbetrieb eingestellt. Ein Verbraucher- Insolvenzverfahren wird von Ihnen erst später als Arbeitnehmer gestellt. Bei diesem Model darf der Insolvenzverwalter nur den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens beschlagnahmen. Die Einnahmen sowie die Betriebseinrichtung der Auffanggesellschaft bleiben unberührt.
Die Wahl des Weges ist von der Struktur Ihres Unternehmens abhängig. Die Gründung einer Auffanggesellschaft, ist für Kleingewerbe mit Umsatzsteuerbefreiung und einem Monatsumsatz von bis zu 1000 Euro, zu aufwändig. Für alle anderen Fälle ist der Gang über eine Auffanggesellschaft jedoch ratsam.

Als Auffanggesellschaft ist eine englische Limited zu empfehlen, die etwas 1000 Euro kostet. Es ist äußerst schwierig, die Betriebsausstattung des alten Geschäfts in die neue Auffanggesellschaft zu überführen.  Eine erfolgreiche Übertragung hängt von der Beachtung der geltenden Straftatbestände, Anfechtungsrechte, sowie Haftungsübernahmevorschriften ab.

Die Ablehnung mangels Masse ist möglich, wenn das Insolvenzverfahren über eine GmbH beantragt wird. Die vorhandenen Vermögen der GmbH müssen Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters decken können. Wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht mangels Masse abgelehnt, erfolgt automatisch die Entfernung der GmbH aus dem Handelsregister. In diesem Fall, ist der Geschäftsführer der GmbH dazu verpflichtet, die Gesellschaft selbst und unentgeltlich abzuwickeln.

Beantragt hingegen eine Privatperson das Insolvenzverfahren, so kann die Ablehnung des Gerichts mangels Masse durch eine Beantragung auf Stundung der Verfahrenskosten abgewendet werden. Als Privatpersonen gelten beispielsweise Freiberufler oder ein Gewerbebetrieb in Einzelfirma. Als Privatperson sollten sie unbedingt die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Nach Abschluss des gesamten Verfahrens, müssen im Regelfall Gerichts- und Verwalterkosten beglichen werden.

Die Zahlungen des Selbstständigen an die Gläubiger müssen mit dem Einkommen eines angemessenen Arbeitsverhältnisses vergleichbar sein. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, was ein angemessenes Arbeitsverhältnis darstellt. Beispielsweise müsste sich ein selbstständiger Arzt das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Arztes anrechnen lassen.

Der pfändbare Betrag wird auf Basis dieses fiktiven durchschnittlichen Einkommens ermittelt. Die Pfändungsgrenze liegt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 990 Euro. Der pfändbare Betrag ändert sich abhängig von steigendem Einkommen oder etwaigen Unterhaltspflichten.

Da es schwierig ist, für jeden Beruf einen Wert als Bemessungsgrundlage für den pfändbaren Betrag zu definieren, wird dieser in Regel von Insolvenzverwaltern mittels einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt.  Um die Bemessungsgrundlage zu senken,  sollten Sie unbedingt den Insolvenzverwalter auf die schwierige Arbeitsmarktsituation und die damit verbundenen niedrigen Durchschnittseinkommen hinweisen.

Geschäftsführer werden durch die Pfändung des Geschäftskontos regelmäßig vor große Probleme gestellt, da Zahlungseingänge nicht mehr an den Gläubiger weitergeleitet werden können.

Um dieser Situation zu entgehen, können bei gepfändetem Konto Zahlungseingänge wie folgt auf ein anderes Konto umgeleitet werden:

Lassen Sie sich als Einzelunternehmer oder Freiberufler Zahlungen auf ein neues, privates, Konto überweisen. Dieses Konto muss erst bei der nächsten eidesstattlichen Versicherung angegeben werden, bis dahin bleibt es unentdeckt.

Geschäftsführer einer GmbH können diese Strategie nicht wählen, da sie sich bei Umleitungen von für die GmbH bestimmte Zahlungen auf ein Geschäftskonto wegen Untreue und Steuerhinterziehung strafbar machen.  Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer die Gelder der GmbH wieder zuführt.

Es ist grundsätzlich sinnvoll, ein geheimes Reservekonto im Namen der Firma zu führen, d.h. die Gesellschaft muss der Kontoinhaber sein. Der Nutzen begrenzt sich leider dahingehend, dass dieses im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung angegeben und damit offen gelegt werden muss. Unmittelbar nach jeder eidesstattlichen Versicherung sollte deswegen ein neues Reservekonto eröffnet werden.

Steuerschulden sollte normalerweise keine erste Prioriät eingeräumt werden, da Finanzämter i.d.R. selbst rückständige Umsatzsteuer in die Restschuldbefreiung einfließen lassen.

Bei Einkommenssteuern müssen Sie, wenn Sie verheiratet sind und sich gemeinsam veranlagen lassen, vorsichtig sein, da das Finanzamt bei gemeinsam veranlagten Einkommenssteuern auf Ihren Ehegatten zurückgreifen und von ihm die volle Einkommenssteuer verlangen darf.

Unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden bestraft, da rückständige Arbeitnehmeranteile als vorsätzliche unerlaubte Handlung betrachtet wird, was einen Ausschluss dieser Beträge von der Restschuldbefreiung nach sich zieht. Aus diesem Grund ist sind Rückstände bei Sozialversicherungsträgern dringlichst zu vermeiden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Erst einmal können Sie jederzeit selbst einen Insolvenzantrag für sich stellen. Daneben haben aber auch Ihre Gläubiger das Recht, das Verfahren über Ihr Unternehmen oder Ihr Vermögen eröffnen zu lassen. Die Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Grund, der für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird. In diesem Fall redet man von einem Gläubigerantrag.

In aller Regel stellen aber nur das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger einen Insolvenzantrag. Und das nicht ohne Eigennutz. Das Finanzamt will damit die Steuersünder aus dem Verkehr ziehen. Die Krankenkassen treibt das Wissen, dass die Bundesagentur uneinbringliche Beitragsrückstände ersetzt, dazu, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dagegen ist es sehr selten, dass ein gewerblicher Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt. Es macht schlicht und ergreifend wirtschaftlich keinen Sinn für ihn. Der Verwaltungsaufwand ist sehr hoch, der Antrag muss glaubhaft begründet werden und es werden auch noch Gerichtskosten fällig. Begründet werden kann der Antrag mit einem Titel oder dem Nachweis vergeblicher Vollstreckungsversuche. Der ganze Aufwand hält den einen oder anderen Gläubiger allerdings nicht davon ab, zumindest mit dem Insolvenzantrag zu drohen. Da ein Zahlungsbescheid z. B. eines Sozialversicherungsträgers oder des Finanzamts schon als rechtswirksamer Titel angesehen wird, haben Behörden im Gegensatz zu gewerblichen Gläubigern wesentlich leichteres Spiel.

Wurde ein Gläubigerantrag gestellt, bekommen Sie Post vom Insolvenzgericht. In den meisten Fällen prüft ein als Sachverständiger bestellter Rechtsanwalt den möglichen Insolvenzgrund und den Umfang der Insolvenzmasse. Denn ohne Masse kann das Insolvenzverfahren nicht bezahlt werden. Entweder werden Sie anschließend zu einem Termin geladen oder bekommen persönlich Besuch von diesem Rechtsanwalt. Den Termin sollten Sie tunlichst wahrnehmen und auf alle Fragen antworten. Äußert ein Gläubiger den Verdacht, dass Sie Vermögen bei Seite geschafft haben, kann das Gericht einen Insolvenzverwalter einsetzen. Das vom Rechtsanwalt erstellte Gutachten wird anschließend vom Insolvenzgericht daraufhin geprüft, ob dem Gläubigerantrag stattgegeben und das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Liegt ein Insolvenzantrag erst einmal gegen Ihr Unternehmen vor, lässt sich dieser nur noch durch die vollständige und sofortige Begleichung der Beitragsrückstände bei dem Antragsteller aus der Welt schaffen.

Wenn die Forderung überhaupt nicht besteht, können Sie einen begründeten Einwand gegen den Eröffnungsgrund erheben.

Sie können aber auch versuchen, mit dem Gläubiger zu verhandeln, damit er seinen Antrag wieder zurücknimmt.

Die Finanzämter und Sozialversicherungsträger fackeln nicht lange. Werden Steuerschulden nicht beglichen, betreiben sie sofort die Zwangsvollstreckung. Ohne Gerichtsverfahren haben sie das Recht, sofort Ihr Konto oder Sachwerte bei Ihnen zu pfänden. Verläuft die Zwangsvollstreckung ergebnislos, stellen die Finanzämter in aller Regel umgehend einen Insolvenzantrag.

Ganz so schnell sind die Sozialversicherungsträger nicht. Die Reaktionen auf Beitragsschulden sind unterschiedlich. Generell können Sie von der Faustregel ausgehen: nach dem dritten Beitragsrückstand könnte Ihnen ein Insolvenzantrag ins Haus flattern.

Steuerschulden und Beitragsrückstände zur Sozialversicherung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Steuerschulden führen relativ oft wegen Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung zu einem Steuerstrafverfahren. Wenn Sie beispielsweise keine Steuererklärung abgegeben haben, führt das zu Steuerrückständen durch die Nichtfestsetzung der Steuer durch das Finanzamt. Das zieht wiederum eine Geldstrafe nach sich und Sie erhalten für die Steuerschulden keine Restschuldbefreiung.

Nicht viel anders sieht es bei den Beitragsrückständen zur Sozialversicherung aus. Diese haben auch eine Geldstrafe zur Folge und werden auch nicht restschuldbefreit. Darüber hinaus dürfen die Sozialversicherungsträger auch Jahre später noch Beitragsrückstände mit Ihrer staatlichen Rente verrechnen.

Einzelunternehmer und Selbständige unterliegen im Gegensatz zum Geschäftsführer einer GmbH oder UG keiner Antragspflicht. Der Einzelunternehmer kann, muss aber keinen Insolvenzantrag stellen. Damit hat er, bevor er einen Insolvenzantrag stellt, die Gelegenheit, seinen Geschäftsbetrieb abzuwickeln und einzustellen. Das Risiko, durch einen unbedachten Fehler die Restschuldbefreiung zu gefährden, wird so minimiert.

Faustregel: Je unkomplizierter Ihr Fall, desto wahrscheinlicher ist ein problemloses Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung.

Ob Sie eine Regelinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz beantragen, spielt seit der Gesetzesnovelle im Jahr 2014 keine Rolle mehr. Es lohnt den Aufwand nicht als Unternehmer, alles daranzusetzen, eine Verbraucherinsolvenz beantragen zu können. Denn dazu müssen Sie Ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und Ihr Gewerbe abgemeldet haben. Zudem dürfen Sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben und keine Schulden bei Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern.

Um die wirtschaftliche Lebensgrundlage für sich und die Familie aufrechtzuerhalten, ist es für Selbständige wichtig, den Geschäftsbetrieb auch in einer unvermeidlichen Insolvenz aufrechtzuerhalten, da eine Zukunft im Angestelltenverhältnis für viele einfach illusorisch ist.

In diesem Fall sollten Sie die Freigabe des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter beantragen. In der Regel ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren für Ihren Geschäftsbetrieb verantwortlich, so auch z.B. für Steuerschulden. Wenn zudem das Geschäft mangels Erträge (nach Sozialversicherungen und Steuern) oberhalb der Pfändungsfreigrenze keine Chance auf Geldzufluss für die Insolvenzmasse hat, und somit für ihn unwirtschaftlich ist, besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter gem. § 35 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) den Geschäftsbetrieb freigibt. Bis zur Freigabe sollten die Einkünfte nur gering sein, um dem Insolvenzverwalter seine Entscheidung zu erleichtern.

Ab dem Zeitpunkt der Freigabe sind Sie selbst wieder für den Geschäftsbetrieb verantwortlich. Sie zahlen lediglich einen festen Betrag, dessen Höhe von Ihren Unterhaltspflichten und Ihrer beruflichen Qualifikation abhängt, an die Insolvenzmasse.

Nach § 295 Abs. 2 InsO muss der Insolvenzschuldner die Insolvenzmasse so stellen, wie sie stehen würde, wenn er anstelle seiner (freigegebenen) selbstständigen Tätigkeit als Angestellter arbeiten würde. Dazu muss er angeben, was er in einer seiner Qualifikation vergleichbaren Stelle als Angestellter verdienen würde. Anhand des hypothetischen Lohns werden die Pfändungsfreigrenze und der pfändbare Betrag festgelegt. Dieser pfändbare Betrag muss bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung an die Insolvenzmasse abgeführt werden.

Wie hoch anschließend der tatsächliche Gewinn ist, den Sie aus Ihrer Selbständigkeit erzielen, spielt keine Rolle mehr. Selbst in einer Insolvenz kann sich die Situation sehr positiv entwickeln, wenn sich der pfändbare Betrag in verträglichen Grenzen hält und Ihr Geschäft gut läuft.

Im günstigsten Fall wird die Pfändungsfreigrenze aus dem hypothetischen Nettoeinkommen nicht erreicht. Dann müssen Sie auch nichts abführen. Sie können anschließend Ihren Lebensunterhalt für Ihre Familie aus einem freigegebenen Geschäftsbetrieb – ohne Einflussnahme des Insolvenzverwalters – finanzieren. Unter dieser Voraussetzung sind auch keine Beträge an die Insolvenzmasse aus der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO abzuführen.

Ja, man kann die Regelinsolvenz auf ein Jahr mit einem Insolvenzplan verkürzen, der auch Einzelunternehmern und Freiberuflern in der Regelinsolvenz offen steht. Der Insolvenzplan ist, um bei laufendem Geschäftsbetrieb während der Insolvenz den Betrieb zu entschulden und zu sanieren, eigentlich schon ein Muss.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger von Gesetzes wegen. Er ist keineswegs der Freund des Schuldners, auch wenn manche den Eindruck erwecken. Es empfiehlt sich daher, dem Insolvenzverwalter höflich, respektvoll und mit einer gewissen Distanz zu begegnen. Zudem sollten Sie zusehen, dass Sie Ihr Geschäft bereits abgewickelt haben und vermögenslos sind. Am besten ist es, wenn Sie auch schon ein P-Konto vorweisen können. Das macht den Fall für den Insolvenzverwalter uninteressant und er wird sich nicht so intensiv mit Ihnen und Ihrer Insolvenz beschäftigen. Je einfacher Ihr Fall ist, umso leichter kommen Sie durch das ganze Verfahren.

Leider ja. Bei einem Einzelunternehmer oder Freiberufler wird zwischen Firmen- und Privatvermögen keinen Unterschied gemacht. Ärgerlich wird es für Sie als Selbständiger vor allem dann, wenn Sie ein schuldenfreies Haus oder eine schuldenfreie Eigentumswohnung Ihr Eigen nennen, in dem die Familie lebt. Denn das fließt ganz oder zum Teil in die Insolvenzmasse, was bedeutet, dass Sie eventuell das Haus verkaufen müssen. Ist das Haus noch nicht schuldenfrei, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Bank Ihnen den Hauskredit kündigen wird, selbst wenn Sie auch weiterhin pünktlich die Rate von einem Dritten, z.B. von Ihrer Frau bekommt.

Genau wie die Verbraucherinsolvenz dauert die Regelinsolvenz sechs Jahre, wenn Sie während dieser Zeit überhaupt nichts zur Insolvenzmasse erwirtschaften. Erwirtschaften Sie innerhalb von fünf Jahren die Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2.800 € zur Insolvenzmasse, endet die Insolvenz nach fünf Jahren. Sollten Sie es schaffen, 35 % der Schulden plus die Verfahrenskosten in drei Jahren zu erwirtschaften, endet die Insolvenz nach drei Jahren. Es ist aber äußerst unwahrscheinlich, dass Sie die Dreijahresregel schaffen, weil in dem Fall noch einmal zusätzlich 40 % der erwirtschafteten Insolvenzmasse als Verfahrenskosten on top dazukommen. Mit einem Insolvenzplan lässt sich die Dauer der Regelinsolvenz auf ein Jahr reduzieren.

Da wären zum einen die Verfahrensgebühren, die sich aus den Gerichtskosten und den Auslagen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zusammensetzen. Diese Kosten stellen für Sie aber keine zusätzliche Belastung dar, da sie von der erwirtschafteten Insolvenzmasse abgezogen werden.

Zum anderen fallen weitere Kosten für die rechtliche Insolvenzberatung und gegebenenfalls Begleitung durch einen Rechtsanwalt an. Die müssen Sie allerdings selbst tragen und aufbringen.

Ja, das ist möglich. Wenn der Betrieb, den Sie als Selbständiger aufgebaut haben und führen, groß ist und Sie Mitarbeiter beschäftigen, können Sie Ihre Selbständigkeit trotz Insolvenz über ein Schutzschirmverfahren oder über die Insolvenz in Eigenverwaltung weiterführen.

Für Einzelkämpfer mit keinem Mitarbeiter oder nur einigen wenige Mitarbeitern lohnt sich der Aufwand eines Schutzschirmverfahrens nicht. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, wenn die Regelinsolvenz gut vorbereitet ist, beim Insolvenzverwalter eine Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse zu beantragen. In diesem Fall setzt der Insolvenzverwalter einen Betrag fest, den Sie monatlich zahlen müssen und Sie können Ihr Geschäft ohne Einschränkungen ungestört weiterführen.

portait-rund-ts

Gemeinsam finden wir
Ihren Weg aus den Schulden.

Kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren
Unverbindlich u. ohne Wartezeit.

0234 9136810
(Mo. – Fr. von 9-13 Uhr u. 14-18 Uhr)