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Gerichtlicher Schuldenvergleich

Letzter Ausweg vor der Insolvenz

Wenn der außergerichtliche Vergleich scheitert

Um seine Schuldensituation zu bereinigen, empfiehlt es sich, seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzubieten. Aber nicht immer sind die Gläubiger gewillt, dem Vergleich zuzustimmen. Das kann unterschiedliche Gründe haben.
In vielen Fällen sind es gerade die Gläubiger mit den geringsten Forderungen, die Sand ins Getriebe des Schuldenvergleichs streuen und somit eine Gesamtlösung verhindern. Sie agieren aufgrund der Höhe ihrer Forderung nach dem Motto: alles oder nichts. Finanzämter und Sozialversicherungen machen eine Zustimmung von besonderen Vorgaben ab, die der Schuldenbereinigungsplan erfüllen muss. Andere Gläubiger sind wiederum über das vorhergehende Verhalten des Schuldners verärgert, weil er beispielsweise Zusagen nie eingehalten hat. Oder der Schuldner reagiert einfach auf den Vergleichsvorschlag nicht.

Wie auch immer: Wenn sich auch nur ein Gläubiger weigert, dem Vergleich zuzustimmen, hat das zur Folge, dass der Vergleich insgesamt scheitert.

Antrag auf Zustimmungsersetzungsverfahren

Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Sie Insolvenz anmelden müssen. Als weitere Möglichkeit steht Privatpersonen der gerichtliche Vergleich offen, um sich zu entschulden. Trotz hartnäckiger Ablehnung des außergerichtlichen Vergleichsvorschlags ist das Gericht berechtigt, bestimmten Voraussetzungen einen Vergleich quasi zu erzwingen.

Dazu muss beim Insolvenzgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Zusatzantrag, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans muss der Antrag gestellt werden. Wird in dieser Zeit kein Antrag gestellt, muss erneut ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt werden.

Voraussetzung: ein Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Bevor sich das Insolvenzgericht mit dem Antrag beschäftigt, müssen Sie eine Bescheinigung beibringen, mit der Sie nachweisen, dass Sie in den vorausgegengen 6 Monaten Ihren Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt haben. Nachdem der Antrag eingegangen ist, prüft das Gericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Kopf- und Summenmehrheit

Mit dem Antrag muss dem Gericht ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden. Der muss nicht zwangsläufig dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entsprechen.
Das Gericht verschickt den Schuldenbereinigungsplan anschließend an alle Gläubiger zur Stellungnahme mit einer 4-Wochenfrist. Das gerich nimmt einen gerichtlichen Vergleich an, wenn eine eindeutige „Kopf- und Summenmehrheit“  vorliegt und keine Gläubiger schlechter gestellt wird.

Das heißt,

– mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Kopfteilen) müssen dem außergerichtlichen Plan zugestimmt haben,
– die zustimmenden Gläubiger müssen zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtforderung (Summenanteile) auf sich vereinen,
– kein Gläubiger darf im Vergleich zu den übrigen Gläubigern oder zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens schlechter gestellt sein. Das heißt, dass jedem Gläubiger im Vergleich mehr angeboten werden muss, als dieser voraussichtlich in einem Insolvenzverfahren erhalten würde.

Beispiel Kopf- und Summenmehrheit
Von 14 Gläubigern müssen mindestens 8 Gläubiger (Kopfmehrheit) dem Vergleich zugestimmt haben und der Schuldner muss diesen 8 Gläubigern mehr als 50 Prozent der gesamt geschuldeten Summe (Summenmehrheit) schulden.

Beispiel Kopfmehrheit
Wird 8 von insgesamt 14 Gläubigern dagegen nur 45 Prozent der insgesamt geschuldeten Sunme geschuldet, liegt nur eine Kopf- aber keine Summenmehrheit vor.

Beispiel Summenmehrheit
Schuldet der Schuldner 60 Prozent der gesamten Schuldensumme nur 6 von insgesamt 14 Gläubigern, liegt eine Summenmehrheit aber keine Kopfmehrheit vor.

Schweigen als Zustimmung

Reagiert ein Gläubiger nicht,  kann er im Gegensatz zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan den gerichtlichen Vergleich dadurch nicht verhindern. In diesem Fall sieht das Gericht das Schweigen des Gläubigers bzw. seine Nicht-Reaktion als Zustimmung an. Gläubiger, deren außergerichtlicher Vergleichsversuch an der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers gescheitert ist, haben gute Aussichten, mit einem gerichtlichen Vergleich Erfolg zu haben.

Wenn der Schuldner beispielsweise 12 Gläubiger hat, denen er jeweils 8.000 EUR schuldet, und bei einem gerichtlichen Vergleich sind 5 Gläubiger einverstanden, 5 Gläubiger verweigern eine Zustimmung und 2 reagieren überhaupt nicht auf die Anfrage, wertet das Gericht die 5 Zustimmung und 2 Stimmen, die nicht reagiert haben, als Zustimmung. Hiermit haben 7 Gläubiger mit ihren Forderungen von insgesamt 56. 000 EUR ihre Zustimmung gegebe. Eine Kopf- und Summenmehrheit ist gegeben.

Im Falle einer klaren Kopf- und Summenmehrheit kann das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen. Das Gericht überstimmt einfach die ablehnenden Gläubiger. Deshalb spricht man auch von einem gerichtlichen Zwangsvergleich.

Überstimmen nur auf ausdrücklichen Antrag

Wichtiger Hinweis: Das Gericht überstimmt die ablehnenden Gläubiger bei vorliegender Kopf- und Summenmehrheit aber nur, wenn der Schuldner die Überstimmung ausdrücklich beantragt. Von Amts wegen wird das Gericht selbst nicht tätig.

Ein durchgeführtes gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahrens ist ein Zwangsvergleich, der ausschließlich die Gläubiger betrifft, die an diesem Verfahren teilgenommen haben. Für Gläubiger, die Sie als Schuldner übersehen haben, gilt der gerichtliche Zwangsvergleich – anders als im Insolvenzverfahren – nicht.

Folgen des gerichtlichen Schuldenvergleichs

Wie bei einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag hat der gerichtliche Vergleich zur Folge, dass

• kein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
• der Schuldner die Zahlungen, die vereinbart wurden, leisten muss,
• die Gläubiger darauf verzichtet, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Aber Vorsicht: Sollten Sie als Schuldner Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen und Ihre Raten nicht pünktlich zahlen, können die Gläubiger den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kündigen. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Gläubiger aufs Neue vollstrecken können, also den Lohn pfänden oder den Gerichtsvollzieher beauftragen können. Der gerichtliche Vergleich hat das gleiche Gewicht wie ein vollstreckbarer Titel.

Scheitern des gerichtlichen Vergleichs

Scheitert der gerichtliche Vergleich, weil eine eindeutige Kopf- und Summenmehrheit nicht erreicht wurde, wird das Insolvenzverfahren in Angriff genommen. Man sollte sich also diesen Schritt genau überlegen und einen gerichtlichen Vergleich nur beantragen, wenn eine Privatinsolvenz in Kauf genommen wird. Denn der Antrag auf gerichtlichen Vergleich kann im Falle eines Scheiterns des Vergleichs nicht zurückgenommen werden. Es erfolgt automatisch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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