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Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Das Girokonto mit Pfändungsschutz

Gefahr der Kontopfändung

Wenn Ihr Konto erst einmal gepfändet ist, ist es für Zahlungen aller Art blockiert. Anfallenden Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen können Sie nicht mehr nachkommen und Barabhebungen sind auch nicht mehr möglich.

Wann muss man mit einer Kontopfändung rechnen? Z. B. wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen Sie verfügt, das heißt, wenn er eine vollstreckbare Urkunde, einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil, ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen Sie in der Hand hat oder ein behördlicher Verwaltungsakt z.B. des Finanzamtes droht. Zahlen Sie Ihre Schulden nicht zurück, oder können sie nicht zurückzahlen, in der Form, wie es der Gläubiger verlangt, laufen Sie Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst.

Die Lösung ist in dem Fall ein sogenanntes P-Konto. Bei einem P-Konto handelt es sich nicht um eine neue Kontoart, sondern um ein Giro-Konto mit Pfändungsschutz. Genaugenommen ist das P-Konto vielmehr eine Schutzfunktion, die man im Rahmen des bestehenden Kontos aktivieren kann. Denn das ursprüngliche Konto bleibt rechtlich erhalten. Auch nach der Umwandlung Ihres Giro-Kontos in ein P-Konto können Sie dieses wie ein normales Konto nutzen. Sie können Geld vom Geldautomaten abheben, Überweisungen tätigen und mit Ihrer Bankkarte zahlen.

Das Pfändungsschutzkonto

Durch die Einführung des neuen Pfändungsschutzkontos, des „ P-Kontos“, im Jahr 2012 wurde ein effektiver Pfändungsschutz für alle geschaffen, um die Geldmittel zu sichern, die zur Existenzsicherung benötigt werden. § 850k der Zivilprozessordnung bildet die gesetzliche Grundlage für das P-Konto.

Der Schutz des P-Kontos betrifft allein die Summe der monatlichen Zahlungseingänge. Dabei ist es völlig unerheblich, woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nicht das „Woher“ sondern das „Wie Hoch“. Ein unschätzbarer Vorteil vor allem für Selbstständige, die früher massive Schwierigkeiten hatten, eine gerichtliche Freigabe durchzusetzen. Jetzt kann sich wirklich jeder den Grundfreibetrag schützen lassen, ganz gleich welchen Hintergrund die Einzahlung auf dem Konto hat. Allerdings immer nur in der Höhe des monatlichen Schutzbetrages.

Wenn Sie also Kontopfändungsschutz nutzen wollen, müssen Sie selbst aktiv werden. Dabei gibt es einmal die Möglichkeit, gleich ein neues Konto als P-Konto einzurichten oder Sie wandeln Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Die Umstellung des Girokontos auf ein P-Konto kann für den laufenden Monat rückwirkend erfolgen.
<h2class=“h5 padding-top-20″>Gesetzlicher Anspruch auf das P-Konto

Bitte beachten Sie: Jedermann kann zwar ein P-Konto beantragen, ganz unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto wird im Rahmen der Bonitätsprüfung aber registriert und negativ beurteilt mit der Folge einer eingeschränkten Kreditwürdigkeit.

Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein bestehendes Girokonto Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto.

Auch wenn das Konto bereits gepfändet ist, hat jeder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung seines Giro-Kontos in ein P-Konto innerhalb von 3 Bankarbeitstagen. Da man bei einer Kontopfändung nicht mehr an sein Geld für seinen Lebensunterhalt kommt, können 3 Tage eine Ewigkeit sein. Von daher ist es sinnvoll, wenn es geht, schon vor der Pfändung ein P-Konto zu beantragen.

Generell müssen Sie aber nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu vier Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden.

Ein P-Konto pro Person

Es kann jeder aber nur ein Einzelkonto, also ein Konto auf den Namen einer Person, in ein P-Konto umwandeln lassen. Der Pfändungsschutz kann nicht für Gemeinschaftskonten beantragt werden. Wenn also eine Pfändung droht, sind die Inhaber eines Gemeinschaftskontos gut beraten, schnellstmöglich ein Einzelkonto zu eröffnen, bevor die Umwandlung in ein P-Konto beantragt werden kann.

Auch ein Geschäftskonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Da aber jeder nur ein P-Konto führen darf, müssen Sie sich für den Fall, dass sowohl Ihr Privat- wie auch das Geschäftskonto gepfändet wird, entscheiden, welches der Konten Sie als P-Konto führen möchten.

Da jede Person nur ein P-Konto führen darf, müssen Sie bei der Einrichtung und Umwandlung versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen. Die Bank darf Auskunfteien mitteilen, dass sie für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält.

Wenn Sie falsche Angaben machen, indem Sie verschweigen, dass Sie noch ein weiteres P-Konto besitzen, machen Sie sich wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB oder wegen Betrugs gem. § 263 StGB strafbar.

Keine zusätzlichen Bankgebühren

Für das P-Konto darf die Bank keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist somit kostenfrei. Zudem darf das Führen eines P- Kontos nicht mehr kosten als das Führen eines normalen Kontos. Dazu hat der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/1 vom 14.11.2012) festgestellt, dass höhere Gebühren für ein P-Konto unzulässig sind und die betroffenen Kunden unangemessen benachteiligt würden. Da alle Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet seien, ein P-Konto anzubieten, dürfen die Banken und Sparkassen für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht aber keine gesonderten Gebühren verlangen. Im Fall des P-Kontos sei dies auch der deutliche Wille des Gesetzgebers gewesen. Bei der Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto müssen Sie daher keine finanziellen Nachteile befürchten.

In den letzten Jahren sind immer wieder Banken von Verbraucherzentralen abgemahnt worden, die verschuldeten Kunden Extragebühren berechnen wollten. Zuviel gezahlte Gebühren für Ihr P-Konto können Sie von der Bank zurückverlangen.

Höhe des Pfändungsfreibetrags durch Umwandlung eines P-Kontos ohne P-Konto-Bescheinigung

Mit Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto ist automatisch der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag je Kalendermonat vor der Pfändung geschützt. Im Rahmen dieses Betrages kann der Kontoinhaber frei über sein Geld verfügen. Die Höhe bestimmt § 850c Abs. 1 ZPO iVm § 850c Abs. 1 Ziff. 2a ZPO. Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt (Stand Juli 2017 bis Juli 2019, ohne Unterhaltspflichten) 1.133,80 Euro.

Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltspflicht

Wer Unterhaltsverpflichtungen hat, oder für Dritte (z.B.: Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt, kann durch eine P-Kontenbescheinigung (siehe www.p-konto-bescheinigung.com) eine Erhöhung des Freibetrags erreichen.

Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich dieser Grundbetrag nach der Pfändungstabelle.

Lebt Ihr Ehepartner in Ihrem Haushalt, erhalten sie einen zusätzlichen Freibetrag, auch wenn der Ehepartner über ein eigenes Einkommen verfügt. Verfügt der Ehepartner aber über ein eigenes Einkommen von mehr als 500 € pro Monat, kann gem. § 850c Abs. 4 ZPO ein Gläubiger beantragen, dass das Einkommen des Ehepartners wieder aus dem Freibetrag heraus gerechnet wird. Sind Sie zum Unterhalt für den von Ihnen getrennt lebenden Ehepartner oder dem geschiedenen Ehepartner verpflichtet, können Sie einen entsprechenden Freibetrag beantragen. Die Regelung gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Einen weiteren Freibetrag können Sie nur für Ihre leiblichen Kinder beantragen, wenn diese minderjährig oder volljährig in der Ausbildung sind, aber auch nur dann, wenn die Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für Kinder, die nicht in Ihrem Haushalt leben, erhalten Sie einen Freibetrag nur, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und den Unterhalt auch tatsächlich bezahlen. Stiefkinder oder Kinder des Lebensgefährten, auch wenn sie tatsächlich von Ihnen unterstützt werden, begründen keinen zusätzlichen Freibetrag.

Zusätzliche pfändungsfreie Geldbeträge

Als pfändungsfrei können Sie sich zusätzlich das Kindergeld und Kinderzuschläge, aber auch folgende Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens auf Ihr P-Konto bescheinigen lassen:

Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I,
Beihilfen für fremde Führung von Blindenhunden gemäß § 14 BVG,
Entschädigungen für Kleider- und Wäscheverschleiß gemäß § 31 SGB VII,
Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 BVG,
Hilfe an Schwerbehinderte gemäß Teil 2 SGB IX,
Kleiderverschleißzulage gemäß § 15 BVG,
Kraftfahrzeughilfe gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 SGB IX iVm Kfz-Hilfeverordnung,
Leistungen der Pflegeversicherung gemäß §§ 37ff SGB XI,
Persönliches Budget eines behinderten Menschen gemäß § 17 SGB IX,
Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII,
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen gemäß § 17 SGB IX,
Pflegegeldanteil der Kombinationsleistungen und des Pflegebudgets gemäß § 38 bzw. 41 SGB XI, § 35a SGB XI,
Pflegezulage für (Schwer-)Beschädigte gemäß § 35 BVG,
Reha-Leistungen nach dem SGB II, SGB III, bzw. SGB IX, wie z.B. Kosten für den Umbau eines Kraftfahrzeuges, Fahrkosten, persönliches Budget gemäß SGB II, SGB III, SGB IX und Gesetze weiterer Reha-Träger,
Sach- und Dienstleistungen als Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V iVm § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und der Budgetverordnung,

oder das Blindengeld und einmalige Sozialleistungen z.B. Kosten einer Klassenfahrt, Erstausstattung nach der Geburt für den Bezugsmonat sowie für Sozialleistungen für weitere Personen, also nicht für Ihren Ehegatten oder Ihre leiblichen Kinder.

P-Konto in der Insolvenz

Wenn Sie verschuldet sind und ein Insolvenzverfahren droht, sollten Sie unbedingt ein P-Konto einrichten. Denn nur so können Sie einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens vor der Pfändung schützen und erreichen, dass Ihr Kontoführungsvertrag während der Privatinsolvenz/Regelinsolvenz bestehen bleibt. Wandeln Sie Ihr Girokonto nicht in ein P-Konto um, erlischt nach der Eröffnung der Privatinsolvenz/Regelinsolvenz Ihr bisheriger Kontoführungsvertrag automatisch. Vorhandenes Guthaben wird an den Insolvenzverwalter abgeführt, selbst wenn das Guthaben aus Sozialleistungen besteht. Natürlich können Sie vor Gericht einen Härtefallantrag vor Gericht stellen, um die Abführung des Guthabens zu vermeiden oder einzuschränken. Mit der Einrichtung eines P-Kontos vermeiden Sie aber in jedem Fall den Stress einer Antragstellung vor Gericht.

Angespartes Guthaben auf dem P-Konto

Die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Einkommen Selbstständiger) und der Zeitpunkt der Zahlung spielen keine Rolle mehr. Alle Eingänge, ungeachtet ihrer Herkunft, werden nur noch als Geld betrachtet. Alle Eingänge, die diese Freigrenze überschreiten, können also wieder gepfändet werden.

Angespartes Guthaben auf dem P-Konto, das den Pfändungsfreibetrag übersteigt, ist nicht pfändungsgeschützt. Pfändungsgeschütztes Guthaben, das bis zum Ende des Monats nicht aufgebraucht wurde, wird in den Folgemonat übertragen und bleibt aber nur für den Folgemonat geschützt. Damit der Pfändungsschutz erhalten bleibt, müssen im Folgemonat Ausgabe mindestens in dieser Höhe getätigt werden. Das heißt, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind.

Wer Bedenken hat, ob die Bank bei einem P-Konto die Übernahmebeträge richtig bearbeitet, dem ist zu raten, das Konto bis zum Ende jedes Monats leerzuräumen. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, dass die Banken mit den Übernahmebeträgen so ihre Schwierigkeiten haben.

Hilfe bei der P-Konto Bescheinigung

Wenn Sie also eine P-Kontobescheinigung benötigen, wenden Sie sich an uns. Weitere Informationen zur Bescheinigung finden Sie auf unserer Seite www.p-konto-bescheinigung.com.

Sie können die Bescheinigung online anfordern.

Beantworten Sie dazu die wenige Fragen mit Hilfe unseres Online-Formulars. Im ersten Schritt werden die weiteren monatlichen Freibeträge berechnet. Danach füllen Sie die Angaben zum Kontoinhaber und Pfändungsschutzkonto aus.

Bevor Sie den Antrag abschicken, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Angaben noch einmal zu überprüfen.

Versenden Sie die gesammelten Daten an Ihren Rechtsanwalt Thomas Scuric. Ihre Informationen werden zunächst ausschließlich zu Zwecken der Bescheinigungserstellung verwendet.

Da Ihre P-Konto-Bescheinigung nur im Original gültig ist, erhalten Sie von uns die P-Konto Bescheinigung unmittelbar nach Übermittlung Ihrer Antragsdaten per Post.

Für die Erst-Bescheinigung und jede weitere Folgebescheinigung erheben wir eine Schutzgebühr von je 19,90 €

Die Bescheinigung, die bundesweit gültig ist, enthält zwecks sicherer Identifizierung des Kontoinhabers Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift sowie den Namen des Kreditinstitutes und die IBAN (International Bank Account Number)

Der „Grundfreibetrag“ und die in der Bescheinigung genannten „weiteren Freibeträge“ können sich alle zwei Jahre zum 1.7. eines ungeraden Jahres ändern.

Eine Änderung beziehungsweise Neuerstellung einer Bescheinigung allein aufgrund einer späteren Änderung der gesetzlichen Freibeträge ist nicht erforderlich. Bei neu auszustellenden Bescheinigungen sollten jedoch stets die aktuellen Freibeträge genannt werden.

Die Zahl der Unterhaltberechtigten, durch die sich der Pfändungsfreibetrag erhöhen kann, ist von Gesetzes wegen auf maximal fünf Unterhaltsberechtigte beschränkt. Eine darüber hinausgehende Anzahl an unterhaltsberechtigten Personen kann nicht bescheinigt werden.

Zurück zum „normalen“ Girokonto

Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihr P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln. Auf Ihren Wunsch hin, ist die Bank rechtlich verpflichtet, die Schutzfunktion für Ihr Girokonto wieder zu entfernen. Der BGH (AZ. XI ZR 187/13) hat im Februar 2015 entschieden, dass die Umwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto grundsätzlich möglich sein muss, indem Sie als Kunde die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. Allerdings kann die Bank in diesem Fall für die Umwandlung eine Gebühr verlangen.

Prepaid-Kreditkarte erlaubt

Wenn Sie Ihr Girokonto auf ein P-Konto umstellen lassen, können Sie davon ausgehen, dass die Bank Ihnen die Kreditkarte zu Ihrem Girokonto kündigen wird, da sie Ihre Kreditwürdigkeit als eher schlecht einstuft. Gleichwohl verlangen viele Dienstleister, wie z. B. Autovermietungen, dass die Zahlungen über eine Kreditkarte abgewickelt werden müssen. Ein Ausweg aus diesem Dilemma bietet eine Prepaid-Kreditkarte.

Damit sind Sie auch als Inhaber eines P-Kontos in der Lage, Dienstleistungen zu nutzen, die eine Kreditkarte voraussetzen. Sie müssen nur für genügend Guthaben auf der Kreditkarte sorgen, da Ihnen ja kein Kreditrahmen eingeräumt wird. Das geschieht letztendlich zu Ihrem eigenen Schutz, um eine weitere Überschuldung zu verhindern.

Besonderheiten:

Achtung bei Doppelpfändung

Da das P-Konto nur eine Schutzfunktion für das Bankkonto hat, kann sich eine Konstellation ergeben, die sich für Sie sehr nachteilig auswirken kann, wenn Sie keinen erhöhten Schutz durch eine P-Konten Bescheinigung gem. § 850k ZPO haben, z.B. wenn Ihr Gläubiger bei Ihrem Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltspfändung betreibt und gleichzeitig Ihr Konto pfändet.

Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung wird der Gesamtnettolohn in einen pfändbaren und in einen unpfändbaren Lohnanteil geteilt, wobei vom Arbeitgeber der pfändbare Teil an Ihren pfändenden Gläubiger und der unpfändbare Teil, der sogenannte Pfändungsfreibetrag, gem. § 850c ZPO an Sie, den Arbeitnehmer überwiesen wird. Der unpfändbare Lohn ist auf dem Konto voll verfügbar. Wenn allerdings Ihr Nettolohn niedriger ist als der Pfändungsfreibetrag, erhalten Sie, der Arbeitnehmer, den Gesamtnettolohn und der Gläubiger nichts.

Die Höhe der Pfändungsfreibeträge richtet sich nach § 850c ZPO. In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsfreigrenzen für das monatliche Arbeits- und Sozialeinkommen aufgelistet, die dem Schuldner, also Ihnen, uneingeschränkt trotz Pfändung zur Verfügung stehen. Seit dem 01. Juli 2017 liegt die pfändungsfreie Einkommensuntergrenze für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder bei 1.139,99 € .Die Obergrenze liegt bei aktuell 3.480,00 €. Jeder über den jeweiligen Freigrenzen liegende Betrag wird komplett an Ihre Gläubiger vom Arbeitgeber überwiesen.

Kontopfändung

Bei der Kontopfändung pfändet der Gläubiger das Guthaben auf Ihrem Konto. Die Kontopfändung des Gläubigers richtet sich demnach an Ihre Bank / Sparkasse. Als Guthaben werden insgesamt alle Zahlungseingänge auf dem Konto gesehen. Nur durch die Umstellung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sorgen Sie dafür, dass Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 1.133, 80 Euro zum Leben bleibt. Wichtig dabei ist: der Schutz des P-Kontos ist statisch, die Bank darf im Einzelfall nicht die Pfändungstabelle anwenden. Das bedeutet: sobald der statische Freibetrag durch die Zahlungseingänge innerhalb eines Monats überschritten wird, behält die Bank oder Sparkasse alles, was darüber hinausgeht, ein. Konkret gliedern sich bei der Kontopfändung die Gesamtzahlungseingänge in die Beträge, die durch den Grundfreibetrag des P-Kontos geschützt sind und über die uneingeschränkt verfügt werden kann, die durch eine P-Konto-Bescheingung zusätzlich geschützten Beträge und die Beträge, die den pfändbaren Anteil gem. § 850c ZPO ausmachen.

Mit einer P-Konto Bescheinigung nach § 850k ZPO können Sie Ihre Pfändungsfreigrenze auf die Ihnen zustehende gesetzliche Freigrenze anheben und Ihrem kontoführenden Kreditinstitut nachweisen, dass sich Ihre aktuelle Pfändungsfreigrenze erhöht hat. Nur mit einer P-Konto Bescheinigung haben Sie die Möglichkeit, den aktuellen Grundfreibetrag anzuheben und sich gegen eine Pfändung über dem Grundfreibeitrag von derzeit 1.338,80 Euro zu wehren. Deshalb sollte Sie mit der Einrichtung eines P-Kontos auch umgehend eine P-Konto Bescheinigung beantragen.

Eine P-Konto Bescheinigung gilt grundsätzlich unbefristet. Ihre Bank wird allerding in regelmäßigen Abständen, meistens aber erst nach einem Jahr, von Ihnen verlangen, eine aktuelle P-Konto Bescheinigung vorzulegen. Ausgestellt kann eine P-Konto Bescheinigung von einem Rechtsanwalt oder einer anderen zuständigen Stelle.
Als auf Insolvenz spezialisierter Rechtsanwalt stelle ich Ihnen gerne eine Bescheinigung für Ihr P-Konto aus. Sie können diese Bescheinigung auf meiner Website beantragen. Ich schicke Ihnen dann Ihre P-Konto Bescheinigung umgehend zu.

Doppelpfändung

Bei der Doppelpfändung hat der Gläubiger die Möglichkeit, sowohl den Lohn als auch das Konto gleichzeitig zu pfänden. Von dem Gesamtlohn wird der unpfändbare Lohn nach der Pfändungstabelle vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen. Jetzt greift die Kontopfändung auf das unpfändbare Einkommen zu, da der unpfändbare Lohn höher ist, als der statische Grundfreibetrag. Sie können so Ihren vollständigen unpfändbaren Lohn nicht behalten. Auf dem P-Konto werden nur die statischen Freibeträge einschließlich zusätzlicher gesetzlicher Freigrenzen durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt. Die übersteigenden pfändungsfreien Beträge auf dem P-Konto sind aber ungeschützt und werden von der Bank oder Sparkasse einbehalten. Hier müssen Sie für die Freigabe des Betrages, der zu Ihrem unpfändbaren Einkommen gehört, da der pfändbare Anteil schon durch den Arbeitgeber an den Gläubiger geleistet wurde, einen formlosen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.

Beispiel:

Malermeister Mustermann ist verheiratet und verdient bei dem Malerbetrieb Klexel 1.750,- Euro netto. Zusätzlich erhält er Spesengeld in Höhe von 200,- Euro, da er viel unterwegs ist. Herr Mustermann hat aber Schulden, die er nicht zurückgezahlt hat. Deshalb hat sein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und bei der Firma Klexel den Arbeitslohn von Herrn Mustermann gepfändet.

Die Firma Klexel überweist deshalb den pfändbaren Teil des Arbeitslohns in Höhe von 135,98 Euro an den Gläubiger von Herrn Mustermann, und Herrn Mustermann den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns in Höhe von 1.614,02 und die Spesen in Höhe von 200,- Euro, also insgesamt 1.814,02.

Parallel zur Lohnpfändung hat der Gläubiger von Herrn Mustermann einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, um das Konto von Herrn Mustermann zu pfänden. Das Guthaben auf dem P-Konto von Herrn Mustermann übersteigt aber den mit einer P-Konto-Bescheinigung eingerichteten Freibetrag von 1.478,04 Euro. Von seinem eigentlich unpfändbaren Lohn und den Spesen werden durch die Kontopfändung weitere 335,98 Euro an den Gläubiger von Herrn Mustermann überwiesen.

Zum Schutz des unpfändbaren Arbeitseinkommens muss Herr Mustermann deshalb beim Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Kontopfändung erlassen hat, einen Antrag zur Freigabe des übersteigenden pfändungsfreien Betrags stellen.

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